Rechtsprechung
LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Errichtung eines Zauns sowie eines Gartenhauses überschreitet nicht die Grenzen des zulässigen Gebrauchs im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG; Umfang der Grenzen des § 15 Abs. 3 WEG im Falle der Errichtung eines Zauns sowie eines Gartenhauses; Abdingbarkeit der Zustimmungspflicht ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ahrensburg, 11.03.2010 - 37 C 31/08
- LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.03.2006 - V ZB 17/06
Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer …
Auszug aus LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10
Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. vom 30.03.2006, Az.: V ZB 17/06, Rn. 18 - zitiert nach juris). - BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 104/00
Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts
Auszug aus LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10
Zwar wird die Zustimmungspflicht bezüglich baulicher Veränderungen bei derartigen Regelungen in Teilungserklärungen vielfach genannt oder auch nur eingeschränkt ausgeschlossen (siehe u.a. in den Entscheidungen des BayObLG vom 28.07.2004, WuM 2004, 744; vom 19.05.2004, WuM 2004, 496 f.; vom 14.12.2000, ZMR 2001, 362 f.; vom 09.12.1999, ZMR 2000, 234 ff.; vom 12.09.1996, ZMR 1997, 41 f.), dies schließt jedoch eine generelle Regelung, wie sie vorliegend gewählt wurde, nicht als ebenfalls ausreichend bestimmt aus (siehe zu einer ebenfalls generellen Regelung: BayObLG vom 21.02.2001, ZMR 2001, 563 ff.). - BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 90/04
Prüfung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks - Auswirkungen der …
Auszug aus LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10
Denn die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt in erster Linie den Verwaltungsbehörden, eine Privatperson kann deren Einhaltung nur erzwingen, wenn es sich um eine drittschützende Norm handelt (so u.a. BayObLG vom 28.07.2004, 2 Z BR 90/04, Rn 13; BayObLG vom 19.05.2004, 2 Z 67/04, Rn 11 ff. - jeweils zitiert nach juris).
- BayObLG, 12.09.1996 - 2Z BR 52/96
Recht eines Wohnungseigentümers zur Errichtung eines Zaunes und eines …
Auszug aus LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10
Zwar wird die Zustimmungspflicht bezüglich baulicher Veränderungen bei derartigen Regelungen in Teilungserklärungen vielfach genannt oder auch nur eingeschränkt ausgeschlossen (siehe u.a. in den Entscheidungen des BayObLG vom 28.07.2004, WuM 2004, 744; vom 19.05.2004, WuM 2004, 496 f.; vom 14.12.2000, ZMR 2001, 362 f.; vom 09.12.1999, ZMR 2000, 234 ff.; vom 12.09.1996, ZMR 1997, 41 f.), dies schließt jedoch eine generelle Regelung, wie sie vorliegend gewählt wurde, nicht als ebenfalls ausreichend bestimmt aus (siehe zu einer ebenfalls generellen Regelung: BayObLG vom 21.02.2001, ZMR 2001, 563 ff.). - BayObLG, 14.12.2000 - 2Z BR 60/00
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen unnormaler Postlaufzeit
Auszug aus LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10
Zwar wird die Zustimmungspflicht bezüglich baulicher Veränderungen bei derartigen Regelungen in Teilungserklärungen vielfach genannt oder auch nur eingeschränkt ausgeschlossen (siehe u.a. in den Entscheidungen des BayObLG vom 28.07.2004, WuM 2004, 744; vom 19.05.2004, WuM 2004, 496 f.; vom 14.12.2000, ZMR 2001, 362 f.; vom 09.12.1999, ZMR 2000, 234 ff.; vom 12.09.1996, ZMR 1997, 41 f.), dies schließt jedoch eine generelle Regelung, wie sie vorliegend gewählt wurde, nicht als ebenfalls ausreichend bestimmt aus (siehe zu einer ebenfalls generellen Regelung: BayObLG vom 21.02.2001, ZMR 2001, 563 ff.). - BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99
Auslegung einer Gemeinschaftsordnung
Auszug aus LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10
Zwar wird die Zustimmungspflicht bezüglich baulicher Veränderungen bei derartigen Regelungen in Teilungserklärungen vielfach genannt oder auch nur eingeschränkt ausgeschlossen (siehe u.a. in den Entscheidungen des BayObLG vom 28.07.2004, WuM 2004, 744; vom 19.05.2004, WuM 2004, 496 f.; vom 14.12.2000, ZMR 2001, 362 f.; vom 09.12.1999, ZMR 2000, 234 ff.; vom 12.09.1996, ZMR 1997, 41 f.), dies schließt jedoch eine generelle Regelung, wie sie vorliegend gewählt wurde, nicht als ebenfalls ausreichend bestimmt aus (siehe zu einer ebenfalls generellen Regelung: BayObLG vom 21.02.2001, ZMR 2001, 563 ff.).